WESO Werkzeugbau

Abkantwerkzeuge, Stanz- und Umformwerkzeuge & Schleiftechnik

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt.

    Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen unseren allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Besteller seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Dies gilt ebenso für solche Konditionen in den Einkaufsbedingungen des Bestellers, über die in unseren Bedingungen nichts enthalten ist. Spätestens mit Annahme der bestellten Ware erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen einverstanden.
Unsere Bedingungen gelten auch ohne weitere Bezugnahme auf sie bei späteren Abschlüssen. Abweichungen von unseren Bedingungen, mündliche Nebenabreden sowie Zusagen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  2. Kreditgrundlage.

    Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Bestellers, die er uns durch den Abschluss des Vertrages zusichert. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte oder ergeben sich Tatsachen, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht unbedenklich erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen und Erfüllung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese unsere Rechte gelten dann für unsere sämtlichen Forderungen (s. Ziff. 10a Abs. 1).

  3. Angebote.

    Unsere Angebote sind freibleibend.

  4. Preise.

    Die Preise gelten in EUR (EURO) und sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Lohnarbeiten sind frachtfrei für uns anzuliefern. Hiervon abweichende Konditionen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, die zur Fertigung der bestellten Waren notwendig sind, erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen oder auf die Werkzeuge.

  5. Lieferzeit.

    Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind nach bestem Wissen ermittelt, so dass sie nach Möglichkeit eingehalten werden können. Sie rechnen ab Eingang der Bestellung bzw. frühestens ab endgültiger Einigung über die Auftragsausführung und der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung einschließlich Verzug sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug wurde durch uns zumindest grob fahrlässig verursacht.Sofern wir bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug zumindest grob fahrlässig verursacht.

  6. Verpackung.

    Die Verpackung wird zweckentsprechend oder handelsüblich vorgenommen und zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

  7. Versand.

    Lieferung und Versand der Ware erfolgen in jedem Falle ab Werk und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wenn keine besonderen Vorschriften gegeben sind, wählen wir den nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Für Verluste, Verwechslungen oder Beschädigungen auf dem Wege vom Werk bis zum Empfänger wird kein Ersatz geleistet.

  8. Gewährleistung.

    Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6 Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware – oder die beanstandete Ware selbst – unverzüglich zur Verfügung oder wird an den bemängelten Waren ohne unsere ausdrückliche Zustimmung etwas geändert, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Nur in dringenden Fällen und nur mit unserer Zustimmung hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Bei berechtigten Beanstandungen leisten wir kostenlosen Ersatz oder richten die Ware wieder gebrauchsfertig her.
Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, die an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne, Schadenersatz auch wegen Folgeschäden usw. sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
Wir können die Beseitigungen von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet uns von der Pflicht zur Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

  9. Zahlungsbedingungen.

    Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Beträge unter 25,56 EUR sowie Rechnungen über ausgeführte Lohnaufträge (Nachschleifarbeiten etc.) und Exportlieferungen sind sofort nach Erhalt der Ware rein netto, ohne Abzug zahlbar. Hiervon abweichende Konditionen können nur mit unserer Zustimmung vereinbart werden.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

    Bei Zielüberschreitung und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit sonstigen Forderungen in Rückstand ist oder wenn die Lieferung mit Wechsel bezahlt wird. Die Annahme von Wechseln unterliegt besonderen Vereinbarungen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Wechselgebers.
Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers, bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele oder wenn uns sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks, sind wir berechtigt, alle Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, sofort fällig zu stellen einschließlich der Wechselforderungen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

  10. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung.

    a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt für unsere Saldo-Forderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Wechselverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers in Verbindung mit einem Scheck-Wechsel-Deckungsgeschäft eingegangen sind.
Der Besteller ist zur getrennten Lagerung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er wird sie als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt er unter Bestehenbleiben des uns vorbehaltenen Eigentums für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Verbindet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.
Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung und Verbindung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und mit der Maßgabe veräußern, dass die Kaufpreisforderung gemäß b) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt.
    b) Die dem Besteller aus irgendwelchen Vorgängen hinsichtlich unserer Vorbehaltsware, insbesondere aus deren Weiterveräußerung und Einbau mit oder ohne Be- oder Verarbeitung, gleich ob mit anderen verbunden oder ob an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert, entstehenden Forderungen überträgt der Besteller hiermit an uns zur Sicherung aller unserer Ansprüche (vgl. oben a) Abs. 1).
Der Besteller ist, soweit er seinen Verpflichtungen nachkommt, zur Einziehung der Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt.
    c) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere unter a) Abs. 1 genannten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, diesem die Mehrsicherungen zurückzuübertragen. Wir sind aber zur Auswahl der uns nachgewiesenen Sicherungen berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet. Der Rückzessionsanspruch ist unübertragbar.
    d) Ist der Besteller nicht mehr gemäß b) zur Einziehung berechtigt oder liegen Voraussetzungen vor, die zu Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit berechtigen (Ziff. 2), so hat er die Zahlungseingänge gesondert zu verbuchen, aufzubewahren und sofort an uns abzuführen sowie auf unser Verlangen über noch ausstehende Forderungen nach Empfänger der Ware, Rechnungsnummer, -betrag, -datum und -zahlungen schriftliche Aufstellungen zu fertigen und in Form des § 259 BGB zu bekräftigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hierbei sind Mantelzession und Zessionsausschlüsse bei Abnehmern zu kennzeichnen. Unter den gleichen Voraussetzungen, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, erlöschen die Rechte des Bestellers zur Veräußerung.
Be- und Verarbeitung sowie Verbindung der Vorbehaltsware. Wir sind dann jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen. Vorbehaltsware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen oder in einer uns geeignet erscheinenden Form sicherzustellen. Machen wir von diesen Rechten Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme oder Sicherstellung gehen zu Lasten des Bestellers.
Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf voraus abgetretene Forderungen hat der Besteller sofort abzuwehren und uns unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Rechte aus § 46 KO und § 26 Vergl. O bleiben unberührt; der Besteller verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergl. O.

  11. Abnahme und Schutzrechte.

    Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sachliche Abnahmekosten werden von uns, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Unterlässt der Besteller die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt der Besteller die Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung des Auftrages keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Soweit der Besteller selbst Schutzrechte hat, kann er eine Verletzung durch Ausführung des Auftrages gegen uns nicht geltend machen. Eine Verletzung von Schutzrechten des Bestellers durch Benutzung seiner Zeichnungen oder sonstigen Angaben zu einem anderen Zeitpunkt und/oder durch Ausführungen für andere Zwecke als solche im Interesse des Bestellers brauchen wir uns nur entgegenhalten zu lassen, wenn uns der Besteller bei der Überlassung der Zeichnungen oder anlässlich der sonstigen Angaben ausdrücklich auf das Bestehen der Schutzrechte unter näherer Bezeichnung hingewiesen hat.

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

    Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Ver-bindlichkeiten ist Leopoldshöhe, Gerichtsstand nach unserer Wahl ebenfalls unser Sitz oder der des Bestellers und bei Wechsel- und Scheckklagen auch der Zahlungsort. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach unserer Wahl auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.